Vom Wald das Beste. – Nationalparkregion Bayerischer Wald

Betriebsschließungsversicherung

Hallo Kollegen in der Ferienregion, Kurze Rundfrage: wie erfahren Sie die vom Staat und Versicherer vereinbarter Kulanzregelung die von Versicherer an Versicherten angeboten wird (10-15% der versicherte Summe)? Uns scheint es nicht zurecht, auch weil viele Rechtsanwälte mittlerweile der Meinung sind das, abhängig der individualen Versicherung natürlich, es viele Fälle gibt wobei Versicherer mit so einen niedrigen Schadenersatz (Ich nenne es mehr: Trinkgeld) davon kommen. Lesen Sie mal den Datei anbei! Wir haben die ganze Sache mittlerweile zu unserem Rechtrsanwalt geschickt zur Prüfung und, wenn notwendig, zur Einleitung einer Klage. Wir sind bei der Versicherungskammer Bayern (VKB) versichert und dachten (sind eigentlich ziemlich sicher) git versichert zu sein für Fälle wie diese. Daher sollte es unserer Meinung nach keine 'Kulanz' geben aber normaler Schadenauszahlung laut Police. Höre gerne Ihre Erfahrungen!
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Clemens Gjertsen
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Servus, bin ebenfalls bei der VKB und habe bereits am Deckungszusage schriftlich von meinem Versicherungsvertreter bekommen: Sehr geehrter Herr Stieglmeier, Sehr geehrter Hr. Stieglmeier, wir haben jetzt Gewissheit. Gerade habe ich eine allgemeine Information zur Betriebsschließungsversicherung erhalten. Nachfolgend der entscheidende Auszug: "Mit der Vertriebsinformation vom 4.3.2020 haben wir erklärt, dass wir den Coronavirus „2019-nCoV“ den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2002 -Teil B §1 Nr. 2 Anlage 075) namentlich genannten Krankheitserregern gleichstellen. Durch die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales am Montag den 16.3. haben sich weitere Fragen ergeben. Wir haben diese gesammelt und mit Antworten versehen. Diese finden Sie in der beigefügten Übersicht. Ausgewählte Fragen & Antworten haben wir nachstehend noch einmal gesondert aufgeführt: Frage: Besteht Versicherungsschutz, wenn Betriebe aufgrund der am 16.03.2020 durch die Bayerische Staatsregierung veröffentlichten Maßnahmen schließen müssen, auch wenn im Betrieb selbst kein Coronafall vorliegt? Antwort: Die Allgemeinverfügung der Staatsregierung (gleichgestellt sind vergleichbare Verfügungen aus anderen Bundesländern) stellen wir der behördlichen Schließung im Sinne der Bedingungen gleich. Es besteht Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung. Die Betriebsstätten werden zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten vorübergehend geschlossen." Es ergeht ein erstes Anschreiben (wie besprochen) zeitnah an Sie in dem Sie aufgefordert werden erste Unterlagen einzusenden. Mit mail vom 07.04.20 hat mir die Schadensstelle in München dann ebenfalls den billigen Kompromiss mit 15% angeboten. Mein Versicherungsvertreter ist aktuell damit beschäftigt über den Ombudsmann in Hauzenberg eine akzeptablere Lösung zu finden. Bekomme nächste Woche Bescheid.
Josti
Jochen Stieglmeier
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Hallo Herr Stieglmeier, Vielen Dank. So ist es bei uns auch gelaufen: musste erst viele Fragen beantworten, Umsätze darstellen, Schadenbeträge berechnen (obwohl die Versicherung eine sogenannte Summenversicheruung ist wobei Festbeträge versichert die als Schadenersatz gelten für jeden Tag das es eine versicherte Schließung ist... daher unnötig) usw. Bin neugierig. Eind gute Idee die Meinungen von Ombudsmann/Rechtsanwalkt usw. auf diese Forum mit zu teilen!!! LG aus Mauth, Clemens Gjertsen Hotel Zum Latschen
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Clemens Gjertsen
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Sehr geehrte Kollegen,

langsam muss man ja schon den „Verschwörungstheoretikern“ glauben, die uns prophezeien, dass Klein- und Mittelstand bewusst zur Aufgabe gezwungen werden sollen.

„Betriebe die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, verlieren Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Entgegen der gut gemeinten aber äußerst unglücklichen Vereinbarung der bayerischen Staatsregierung und der Versicherungswirtschaft (in der das Kug ja explizit als Einnahme berücksichtigt wurde die die Entschädigungszahlung der Versicherung reduziert) verschickt die Agentur für Arbeit Briefe in denen darauf hingewiesen wird, dass es keinen Leistungsanspruch auf Kurzarbeitergeld gibt, wenn eine Betriebsschließungsversicherung besteht. (die sich sowieso weigert zu zahlen)“

Siehe auch:

www.asscompact.de/nachrichten/betriebsschlie%C3%9Fungsversicherung-und-kurzarbeitergeld-individuelle-pr%C3%BCfung

Josti
Jochen Stieglmeier
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Hallo,

Vielen Dank. Das Portal AssCompact.de bietet übrigens viele relevante Berichte zum Thema. 
Wir haben die ganze Sache mittlerweile zu unserem Rechtsanwalt in Freyung weitergeleitet. Auch die Berichte aufs AssCompact-Portal. 

Zum Abzug Kurzarbeitergeld: in die Versicherungsbedingungen steht zwar das man staatliche Forderungen/Unterstützungen abziehen darf. Aber was hier gemacht wird ist gerade andersom und das scheint mir nicht richtig. Denke das der Staat da eine Fehlinterpretation macht. Normalerweise rechnen Versicherer mit 'sonstige' Vergütungen (zum verhinder mehr Schadenersatz als Schaden... grundsätzlich auch richtig), nicht nur bei dieser Versicehrungsform. geht z.B. bei Reiseversicherungen auch so. 

Schon etwas bekannt vom Ombudsmann? Wörde schnell sein, meistens dauern solche Verfahren wirklich lange. 

Clemens Gjertesn/Latschen/Mauth

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Clemens Gjertsen
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Auskunft meiner Versicherungsagentur bzgl Kurzarbeitergel und Betriebsschließungsversicherung:

Hallo Herr Stieglmeier,

ich habe gestern Abend noch eine Abhandlung bekommen in der die Vorgehensweise/Entscheidung die zusammen mit der Staatsregierung und dem Hotel- und Gaststättenverband getroffen wurde

im Detail erklärt wird. Daraus wird meines Erachtens ersichtlich dass diese Entscheidung zum großen Teil getroffen wurde um den betroffenen Kunden nicht die staatlichen Hilfen und das Kurzarbeitergeld zu gefährden.

Das Schreiben der Arbeitsagentur zielt hier genau darauf ab, dass ein Mehr als die angebotene "freiwillige" Leistung diese Hilfen gefährden würden:

Hier die sinngemäßen Auszüge aus der Abhandlung:

Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

  1. Leistungen aus der BSV gemäß der Bedingungen für den Fall, dass eine einzelbetriebliche Schließung aufgrund eines nachgewiesenen Verdachts- oder Positivfalles vorliegt
    => In diesem Fall zahlt die BSV gemäß Bedingungen, jedoch werden staatliche Leistungen angerechnet. 
  2. Freiwillige Leistung der VKB gemäß der Vereinbarung mit dem Wirtschaftsministerium und der DeHoGa Bayern
    => Diesen Fall haben wir konzipiert für den Fall, dass der Betrieb nicht aufgrund einer einzelbetrieblichen Anordnung geschlossen worden ist, sondern aufgrund der Allgemeinverfügung. Wir zahlen 15% vom Tagessatz für die Haftzeit. dabei rechnen wir aber staatliche Leistungen nicht an und der Staat rechnet auch nicht unsere Leistungen an

Bei einer bedingungsgemäßen Leistung aus dem Vertrag würde folgen:  Dann wäre der Anspruch auf Kurzarbeitergeld verwirkt und die staatlichen

Hilfen werden auf die Versicherungsleistung angerechnet.

"Geht man davon aus, dass die verhandelten 15% eine freiwillige Leistung der Versicherer ist, der Staat um 15% aufstockt, also 30% der vereinbarten (und hoffentlich

korrekt ermittelten VS - was bestimmt oft nicht der Fall ist und auch hier nicht geprüft wird) Tagesentschädigung bezahlt werden, KUAG und Soforthilfe bezahlt

werden ohne Anrechnung, dann denke ich sind die Kunden gut beraten das "Angebot" so anzunehmen.

Für uns alle leichter wäre es natürlich, wenn die Kunden eine Zahlung bekommen würden und keinen "Vergleich" unterschreiben müssen, der ihnen im Nachgang

jegliche Möglichkeit einer Verbesserung nimmt."

Ich hoffe Sie können mit diesen Informationen leben und die im o.g. Kontext fliesenden Leistungen helfen in der Gesamtheit. Die Agentur für Arbeit müssten Sie kontaktieren und auf

die angebotene "freiwillige Leitung" der Versicherung und die o.g. Vereinbarung der beteiligten Partner hinweisen.

Bitte beachten Sie folgende Festlegung:

Die freiwilligen Zahlungen der Versicherungskammer auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlung der Bayerischen Staatsregierung, der DEHOGA Bayern und mehrerer Versicherer, stellen keine Versicherungsleistung im Sinne der Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung dar.

Da in diesen Fällen nicht auf Grundlage der Versicherungsbedingungen geleistet wird, sondern vom Versicherer eine freiwillige Zahlung in Form eines Vergleichs angeboten wird, kann es keine Kollision zwischen diesen Zahlungen der Versicherungskammer und staatliche Zahlungen geben. Die Vergleichszahlung bedeutet, dass gerade nicht aus dem Versicherungsvertrag gezahlt wird.

Hierzu hat sich das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft wie folgt geäußert:

Bei den Zahlungen der Versicherer auf Basis der vom Ministerium vermittelten Initiative handelt es sich um einen freiwilligen Beitrag der Versicherungswirtschaft angesichts der Pandemie-Ausnahmesituation. Aus Sicht der Versicherer erfolgen derartige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die sich die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit im Normalfall beziehen würden. Die gezahlten Mittel werden zur Kompensation von laufenden Kosten geleistet, die nicht durch andere staatliche Zahlungen, darunter auch das Kurzarbeitergeld, abgedeckt sind. Die Bundesagentur für Arbeit hat deshalb klargestellt, dass in diesem Fall keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt.

Ich kann Ihnen leider von meiner Seite aus keine weitere Empfehlung geben, weil hier schon in eine rechtliche Tiefe geht, die Sie vermutlich nur mit Ihrem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären können. Sie müssen gemeinsam entscheiden ob diese o.g. "sichere" Vereinbarung oder ein Bestehen auf die vereinbarte Versicherungsleistung mit den o.g. und anderen Unwägbarkeiten der beste Weg ist.

Ich hoffe Ihnen hier etwas weitergeholfen zu haben und bitte um stetige Informationen über die weitere Entwicklung in Ihrem Bereich. 

Josti
Jochen Stieglmeier
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Servus Clemens,

Ombudsmann hat nichts ergeben.

Seid ihr mit eurem Anwalt zufrieden! Was rät er euch. Bin am überlegen ob ich nicht auch den Klageweg beschreite.

Josti
Jochen Stieglmeier
Landhotel Tannenhof
Mitglied seit 09. 04. 2020
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Hallo Herr Stieglmeier,

Entschuldige die verspätete Antwort!
Mein Rachtsanwalt hat heute die VKB angeschrieben, nachdem Ich über die Kontakte von Siegrief Putz von meiner üblichen Rechtsanwalt zu einem Spezialist in diesem Fachbereich gewechselt habe (Fa. Kalsbach&Buchfink, Schwandorf). 

Er (Herr Dr. Schreiner, einer der Partnern) hat mich Folgendes geschrieben nach Beurteiling meiner Versicheruing (Ich glaube Sie haben die gleiche Versicherungsbedingungen?):

Lieber Herr Gjertsen,
danke für Ihre eMail samt Übermittlung der Versicherungsunterlagen. Laut Ihren Versicherungsbedingungen ist nach unserem Dafürhalten der Schaden bis zur Versicherungssumme versichert. Zwar wird der Corona-Virus (SARS-CoV-2) nicht in den Versicherungsbedingungen, die auf §§ 6,7 IfSG verweisen, nicht genannt. Allerdings enthält das IfSG in § 15 eine Verordnungsermächtigung der Bundes- und Landesregierungen, diese Listen zu erweitern. Hiervon hat die Bundesregierung am 30.01.2020 Gebrauch gemacht.
Nach unserer Auffassung kann sich Ihre Versicherung nicht auf den Ausschluss wegen einer "Pandemie" berufen, schon weil hierzu der Versicherungsvertrag mit Bedingungen nichts hergibt. Ebenfalls sind etwaig bezahlte Soforthilfen nach unserer Meinung überhaupt nicht in Abzug zu bringen, weil es sich um eine sog. "Summenversicherung" handelt, bei der eine Schadensminderungspflicht grundsätzlich nicht besteht.
Im Ergebnis halten wir daher einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag für gegeben. Streitigkeiten gegenüber der Versicherung wären im Übrigen auch von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Ich schlage folgende Vorgehensweise vor:

  • Haben Sie ein Rechtschutzversicherung? Dann bitte Gesellschaft und Versicherungsnummer übermitteln. Wir können dann eine Deckungsanfrage durchführen und bei Deckung die VKB anschreiben.
  • Sollten Sie keine Rechtschutzversicherung haben, können wir gerne noch einmal hinsichtlich des Prozessrisikos und dem Honorar telefonieren.

Beste Grüße,

Der VKB hat 14 Tagen zum Reagieren. 

Ich halte Ihnen aufs Laufenden. 

clemens@zumlatschen.com
Clemens Gjertsen
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